Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.03.2017 hat bei vielen Reitern, die eine Reitbeteiligung für ihr Pferd vereinbart haben, für Unsicherheit gesorgt.
Bin ich geschützt, wenn meiner Reitbeteiligung etwas passiert?
Der Entscheidung des OLG Nürnberg lag der Fall einer Pferdehalterin zugrunde, die mit einer jungen Frau eine Reitbeteiligung vereinbart hatte.
Die Reitbeteiligung durfte das im Eigentum der Halterin stehende Pferd an drei Tagen pro Woche nach Belieben ausreiten und zahlte hierfür monatlich 100 Euro.
Die Reitbeteiligung stürzte bei einem Ausritt auf einer Koppel von dem Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung.
Die gesetzliche Krankenkasse der Geschädigten forderte von der Pferdehalterin die Kosten für Heilbehandlung, Pflege sowie für Krankengeld in Höhe von rund 130.000 € und die Feststellung, dass die Pferdehalterin auch für weiter entstehende Kosten haften müsse.
Umstritten war, ob eine Reitbeteiligung bei eigener Verletzung überhaupt Ansprüche gegen die Pferdehalterin geltend machen kann.
Der Krankenkasse stünden dann die Ansprüche aus übergangenem Recht für Heilbehandlungskosten zu.
Nach der Rechtsprechung ist es seit langem unstreitig, dass auch der Reiter eines fremden Pferdes Ansprüche gegen den Pferdehalter geltend machen kann, wenn er durch das Pferd verletzt wird.
Rechtsstellung der Reitbeteiligung
Wie steht es jedoch mit einer Reitbeteiligung?
Eine Reitbeteiligung erhält eigene Nutzungs- und Umgangsrechte mit dem Pferd. Das OLG Nürnberg hat zu Recht entschieden, dass eine Reitbeteiligung nicht Mithalter des Pferdes wird, sondern als Tierhüter zu qualifizieren ist.
Die Pferdehalterin behielt das Bestimmungsrecht über das Tier und zahlte anfallende Kosten allein.
Auch einen stillschweigenden Haftungsausschluss hat das Gericht nicht angenommen.
Durch eine freiwillige Risikoübernahme könne wegen der weitreichenden Konsequenzen nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reitbeteiligung ausgegangen werden.
Grundsätzlich wurde somit die Haftung der Pferdehalterin für die Unfallfolgen bejaht.
Die Halterin war somit nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung – also ohne eigenes Verschulden – verantwortlich.
Nach Ansicht des Gerichts muss sich die Reitbeteiligung allerdings ein Mitverschulden an dem Reitunfall anrechnen lassen.
Die Haftung der Pferdehalterin wurde auf 50 % beschränkt. Als Tierhüterin ist auch die Geschädigte für die Tiergefahr des Pferdes verantwortlich.
Nach dem BGB besteht in einem solchen Fall eine gesetzliche Vermutung dafür dass die Reitbeteiligung einen Sorgfaltsverstoß begangen hat und dieser für den Schaden ursächlich geworden ist.
Der Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden, sodass die Reitbeteiligung die gegen sie wirkende Verschuldensvermutung nicht entkräften konnte.
Folgenschwer für Pferdehalter und Reitbeteiligung ist in diesem Fall, dass kein Versicherungsschutz aus der abgeschlossenen Pferdehaftpflichtversicherung bestand.
Die katastrophalen finanziellen Folgen können indes durch einen guten Versicherungsschutz vermieden werden.
Uelzener bietet umfassenden Schutz
Bei der Uelzener Versicherung besteht Versicherungsschutz sowohl bei Verletzung eines Fremdreiters der das Pferd gelegentlich nutzt, wie auch bei einer Reitbeteiligung. Fremdreiter und Reitbeteiligung sind sogar gegenüber dem Tierhalter privilegiert: Es besteht Versicherungsschutz bei der Schädigung eines Dritten, und bei eigener Verletzung können Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer bestehen. (bb)
Quelle: Kleeblatt 02 2017
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Hier der Artikel zum ausdrucken:
Reitbeteiligung im KleeBlatt 2017 – 2017 02